Rechtsprechung
   VG Meiningen, 23.10.2019 - 5 K 307/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,51916
VG Meiningen, 23.10.2019 - 5 K 307/17 (https://dejure.org/2019,51916)
VG Meiningen, Entscheidung vom 23.10.2019 - 5 K 307/17 (https://dejure.org/2019,51916)
VG Meiningen, Entscheidung vom 23. Oktober 2019 - 5 K 307/17 (https://dejure.org/2019,51916)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,51916) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Thüringen

    § 2 Abs 2 KAG TH 2005, § 2 Abs 4 KAG TH 2005, § 5 Abs 1 KAG TH 2005, § 2 Abs 4 KAG TH 2005, § 139 BGB
    Hundesteuerpflicht für die Haltung von Hunden auf einem Gestüt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 02.11.2006 - 10 B 5.06

    Beurteilung der Hundesteuerpflicht bei sowohl zu betrieblichen Zwecken als auch

    Auszug aus VG Meiningen, 23.10.2019 - 5 K 307/17
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG (nur) den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung erfassen und damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuern (BVerwG, Beschl. v. 02.11.2006, Az. 10 B 5/06 - Rn 4 m. w. N., juris).

    Die Hundesteuer ist eine solche Aufwandssteuer, da das Halten von Hunden über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht und einen zusätzlichen Vermögensaufwand erfordert (BVerwG, Beschl. v. 02.11.2006, a. a. O.).

    Im Halten von Hunden, das nicht persönlichen, sondern allein beruflichen oder gewerblichen Zwecken dient, liegt hingegen keine Verwendung von Einkommen und Vermögen zur Bestreitung eines Aufwandes, der über das für die Deckung der allgemeinen Lebensbedürfnisse Erforderliche hinausgeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.11.2006, a. a. O., Rn. 5, juris).

    Insofern ist revisionsgerichtlich geklärt, dass ein Gegenstand auch einer Aufwandsteuer unterworfen werden darf, wenn er zugleich einerseits zur Einkommenserzielung wie auch andererseits der Einkommensverwendung dient (BVerwG, Beschl. v. 02.11.2006, a. a. O., Rn. 7, juris; vgl. zur Zweitwohnungssteuer: BVerwG, U. v. 26.09.2001 - 9 C 1/01 -, BVerwGE 115, 165-173, Rn. 28 f., juris).

    Zwar können unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls pauschalierend Beträge für gemischt genutzte Hunde festgelegt werden, die die unterschiedlichen Nutzungen berücksichtigen (vgl. Beschl. v. 02.11.2006, a. a. O., Rn. 7).

    Allerdings kann sich der Satzungsgeber im Rahmen der ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit für eine generalisierende Satzungsregelung entscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.11.2006, a. a. O., Rn. 6).

    Da es sich bei der Erhebung von Steuern um einen Massengeschäft handelt, sind typisierende und generalisierende Regelungen grundsätzlich zulässig, solange die steuerlichen Vorteile der Typisierung in einem angemessenen Verhältnis zu den mit ihr notwendig verbundenen Nachteilen stehen (vgl. Beschl. v. 02.11.2006, a. a. O., Rn. 6; BVerwG, Beschl. v. 28.11.1997 - 8 B 224.97 -, Rn. 9, alle zit. nach juris).

  • BVerwG, 31.10.1990 - 8 B 72.90

    Ausgestaltung der steuerrechtlichen Qualifizierung der Hundesteuer als

    Auszug aus VG Meiningen, 23.10.2019 - 5 K 307/17
    Die Aufwandssteuer knüpft an das Halten eines Gegenstandes oder an einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand an (BVerwG, Beschl. v. 31.10.1990 - 8 B 72/90 -, Rn. 2, juris).

    Mit ihr soll die in der Einkommens- oder Vermögensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Konsumfähigkeit besteuert werden (BVerwG, Beschl. v. 31.10.1990, a. a. O.).

    Für diese Ansicht spricht ferner, dass es für die Annahme einer Aufwandssteuer nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Belang ist, wie die Einkommensverwendung und Vermögensverwendung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs im Einzelfall dient (vgl. Beschl. v. 31.10.1990 - 8 B 72/90 -, Rn. 2, juris).

  • BVerwG, 26.09.2001 - 9 C 1.01

    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Nichtnutzung; Eigennutzung; Fremdvermietung;

    Auszug aus VG Meiningen, 23.10.2019 - 5 K 307/17
    Insofern ist revisionsgerichtlich geklärt, dass ein Gegenstand auch einer Aufwandsteuer unterworfen werden darf, wenn er zugleich einerseits zur Einkommenserzielung wie auch andererseits der Einkommensverwendung dient (BVerwG, Beschl. v. 02.11.2006, a. a. O., Rn. 7, juris; vgl. zur Zweitwohnungssteuer: BVerwG, U. v. 26.09.2001 - 9 C 1/01 -, BVerwGE 115, 165-173, Rn. 28 f., juris).
  • BVerwG, 28.08.2008 - 9 B 40.08

    Gebühr; Gebührenbemessung; Grundgebühr, verbrauchsunabhängige;

    Auszug aus VG Meiningen, 23.10.2019 - 5 K 307/17
    Die Frage, ob eine Teil- oder Gesamtnichtigkeit der Satzung vorliegt, bemisst sich unter Anwendung des Rechtsgedankens des § 139 BGB danach, ob die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (vgl. u. a. BVerwG, Beschl. v. 28.08.2008 - 9 B 40/08 -, Rn. 13, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.09.2010 - 2 S 811/10

    Abgrenzung zwischen Hundehaltung zu persönlichen und zu gewerblichen Zwecken

    Auszug aus VG Meiningen, 23.10.2019 - 5 K 307/17
    Nach der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wiederum erfolgt die Abgrenzung, ob die Hundehaltung betrieblich bzw. beruflich veranlasst ist oder ob sie persönlichen Zwecken dient, unter Berücksichtigung aller den jeweiligen Einzelfall prägenden Umstände (unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung: VGH Ba.-Wü.,U. v. 15.09.2010 - 2 S 811/10 -, Rn. 39, juris).
  • BVerwG, 12.01.1978 - 7 B 73.77

    Hundesteuer ist mit Gleichheitssatz vereinbar

    Auszug aus VG Meiningen, 23.10.2019 - 5 K 307/17
    (b) Die Erhebung einer Hundesteuer ist - entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten - kein willkürlicher Steuerakt und verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil das Halten anderer Tiere - wie das einer Rassekatze -, das ebenfalls Ausdruck der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Halters ist, nicht besteuert wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.01.1978 - VII B 73.77 -, Rn. 2, juris).
  • BVerwG, 28.11.1997 - 8 B 224.97

    Hundesteuer; örtliche Aufwandsteuer; Halterbegriff; Steuerpflicht für den Hund

    Auszug aus VG Meiningen, 23.10.2019 - 5 K 307/17
    Da es sich bei der Erhebung von Steuern um einen Massengeschäft handelt, sind typisierende und generalisierende Regelungen grundsätzlich zulässig, solange die steuerlichen Vorteile der Typisierung in einem angemessenen Verhältnis zu den mit ihr notwendig verbundenen Nachteilen stehen (vgl. Beschl. v. 02.11.2006, a. a. O., Rn. 6; BVerwG, Beschl. v. 28.11.1997 - 8 B 224.97 -, Rn. 9, alle zit. nach juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.11.2005 - 14 A 3852/04
    Auszug aus VG Meiningen, 23.10.2019 - 5 K 307/17
    Eine Besteuerung ist dagegen nach der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen dann nicht ausgeschlossen, wenn die Hundehaltung - ungeachtet ihres Schwerpunkts - neben unstreitigen betrieblichen oder gewerblichen Zwecken zumindest auch persönlichen Zwecken dient (U. v. 03.11.2005 - 14 A 3852/04 -, Rn. 29, juris).
  • VGH Bayern, 19.01.2021 - 4 ZB 20.1217

    Befreiung von der Hundesteuer für Herdenschutzhunde

    Eine Mischnutzung, d.h. eine Haltung von Hunden, die sowohl beruflichen Zwecken als auch privaten Interessen dient, steht der (völligen) Steuerfreiheit entgegen (vgl. BVerwG, B.v. 2.11.2006 - 10 B 5.06 - juris Rn. 7; OVG NW, U.v. 3.11.2005 - 14 A 3852/04 - juris Rn. 29; VG Meiningen, U.v. 23.10.2019 - 5 K 307/17 - juris Rn. 42).
  • VG Augsburg, 08.04.2020 - Au 2 K 19.1058

    Keine Befreiung von der Hundesteuer für Herdenschutzhund

    Dafür spricht neben der Zahl der gehaltenen Hunde u.a. der zeitliche Umfang der Haltung am bzw. im Wohnhaus der Kläger (vgl. z.B. VG Meiningen, U.v. 23.10.2019 - 5 K 307/17 - juris Rn. 57 ff. m.w.N; VG Augsburg, U.v. 16.4.2007 - Au 6 K 07.15 - juris Rn. 38 ff.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht